Bericht
Peter Müller-Locher
Qualitätssicherung in der Psychotherapieweiterbildung: Ergebnisse der periodischen Überprüfung der Mitglieder der Schweizer Charta für Psychotherapie
Zusammenfassung: Die Schweizer Charta für Psychotherapie betreibt seit Jahren die Förderung hoher qualitativer Standards in der Psychotherapieweiterbildung, der Berufs- und Weiterbildungsethik und der Wissenschaftlichkeit. Als Qualitätssicherungsmassnahme überprüft die Kommission für Qualitätssicherung alle Mitglieder auf die Einhaltung der Normen und die Umsetzung der laufenden Beschlüsse der Mitgliederversammlungen. Im Beitrag wird das Überprüfungsverfahren geschildert, die Resultate werden mit den Ergebnissen der beiden ersten Überprüfungsrunden vor sechs und zwölf Jahren verglichen, und es wird gezeigt, dass die Charta-Institutionen in aller Regel auch einhalten, was sie versprochen haben. Diese Verlässlichkeit machte sie auch zu einem wichtigen Partner in der Gesetzgebung der Kantone und des Bundes. Das geschilderte Verfahren, welches seine Stärke in der direkten Kommunikation der Prüfenden mit den Institutionsvertreter(inne)n hat, wird nach wie vor gut aufgenommen und ist geeignet, Impulse zu setzen zur weiteren Verbesserung der Qualität. In der Folge konnte mit den Weiterbildungsinstitutionen auch ein Rahmenkonzept von Qualitätselementen entwickelt werden, das für die ordentliche, eidgenössische Akkreditierung von Psychotherapieweiterbildungsgängen die Qualitätsstandards der Charta und die Qualitätsstandards des Bundes vereint: Ein weiteres Ergebnis der praktizierten Kommunikationskultur.
Schlüsselwörter: Charta; Qualitätssicherung; Qualitätsentwicklung; Psychotherapieweiterbildung; Ethik; Wissenschaft.
Summary: Quality assurance in advanced education in psychotherapy: Results of periodic examination of the members of the Swiss Charter for Psychotherapy
The Swiss Charta for Psychotherapy has over the course of many years pursued the advancement of high qualitative standards for further education in the field of psychotherapy, of ethics in professional and continuing education and scientific viability. As a method for ensuring quality, the Commission reviews the quality assurance of all members in terms their maintenance of norms and implementation of the ongoing decisions taken at the annual general meetings. Such a contribution is the comparative survey of the results described; these were compared to the findings of the first two reviews six and twelve years ago, and demonstrate that the Charta Institutions have generally observed all that they committed to. This reliability makes the Charta an important partner in the legislative process with the Cantons and the Federation. The method outlined whose strength lies in direct communication between the assessors and the representatives from the Institutions, is as before, well accepted and is suitable for setting impulses for further quality improvement. As a result the institutions providing advanced education in psychotherapy have developed a conceptual framework of quality elements, which are in line with those required for the proper Federal accreditation of psychotherapy-advanced education. A further outcome is the practice of a culture of communication.
Keywords: Charta; quality assurance; quality development; advanced education in psychotherapy, ethics; science.
Die Schweizer Charta für Psychotherapie ist ein Dachverband psychotherapeutischer Weiterbildungsinstitutionen, Fachverbände und Berufsorganisationen.
Sie legt hohe Standards für die Weiterbildung in Psychotherapie, die Grundlagen ihrer Wissenschaftlichkeit und Ethik in der Berufsausübung verbindlich fest.
Die Schweizer Charta für Psychotherapie dient der Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der Psychotherapie und bürgt für seriöse Psychotherapiemethoden. Nur evaluierte Institutionen und Verfahren erhalten die Mitgliedschaft. Sie werden periodisch auf die Einhaltung der Chartanormen überprüft.
Mit dieser einleitenden Selbstbeschreibung wirbt die Charta für ihr Ziel, die Psychotherapie als eigenständiges Wissensgebiet in ihrer Vielfalt und Interdisziplinarität zu bewahren und weiterzuentwickeln.
Nach Vorarbeiten von 1989 bis 1991 unterzeichneten im März 1993 in Zürich 27 Ausbildungsinstitutionen, Fach- und Berufsverbände die „Schweizer Charta für Psychotherapie“. Seit 1997 ist dieser Konsens über Inhalte, Ausbildung, Wissenschaft und Ethik im bestehenden breiten Feld unterschiedlicher Psychotherapiemethoden in der Rechtsform eines Vereins zu einer Dachorganisation geworden, welche auf kantonaler und eidgenössischer Ebene an der Erarbeitung und Einhaltung von Gesetzen und Verordnung beteiligt ist. Ab 2014 ist die Schweizer Charta für Psychotherapie wieder in die Assoziation der Schweizer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (ASP) integriert; dem Berufsverband, aus dem heraus sie auch entwickelt worden ist.
Zur Durchführung, Weiterentwicklung und Sicherung der Standards hat die Organisation in ihren Strukturen auch einen Gewährleistungsausschuss (heute: Kommission für Qualitätssicherung/KQS) gebildet, welcher in den Jahren 1998 bis 2001 in einer ersten Runde überprüfte, ob die Mitglieder auch umsetzten, wozu sie sich mit der Mitgliedschaft in der Charta verpflichtet hatten. Der Ergebnisbericht dieser ersten Überprüfung ist im Psychotherapie Forum 10/3 (Schulthess 2002) veröffentlicht worden.
In den Jahren 2003 bis 2007 folgte eine zweite Überprüfungsrunde mit dem Ergebnisbericht im Psychotherapie Forum 16/1 (Müller-Locher 2008). Nun legen wir der Fachöffentlichkeit den Ergebnisbericht der dritten Überprüfung vor, welche in den Jahren 2009 bis 2013 durchgeführt worden ist.
1. Überprüfung der Weiterbildungsinstitutionen
1.1. Einführung
1.1.1 Grundlagen und Ziele der Überprüfung
Die Grundlagen und Ziele der Qualitätsüberprüfung haben sich im Laufe der drei Überprüfungsrunden erweitert. Die erste Überprüfung in den Jahren 1998 – 2001 mit dem Ergebnisbericht 2002 (Schulthess 2002) hatte ausschliesslich zu gewährleisten, dass der Charta-Vertrag und die seither erfolgten Beschlüsse von den Chartaunterzeichnern umgesetzt und eingehalten werden.
Der Charta-Vertrag verlangt für eine Aufnahme insbesondere die Überprüfung des Curriculums der Psychotherapieweiterbildung (Zulassungsqualifikation der Studierenden, Selbsterfahrung, Theorie und Supervision während der Weiterbildungspraxis), die Überprüfung der Lehrpersonen (Lehrbeauftragte für Selbsterfahrung und Supervision sowie der Theoriedozent/innen), das Graduierungsverfahren für Lehrpersonen als auch den wissenschaftlichen Nachweis der Wirksamkeit der Methode.
Der Nachweis der Wissenschaftlichkeit einer Methode wurde seit der Unterzeichnung des Charta-Vertrags umfassend überarbeitet, der allgemeine und bei der Chartagründung gegenseitig ausgesprochen Wissenschaftlichkeits-Vorbehalt aufgehoben (Schlegel 2002a, Buchmann, Schlegel 2002, Schlegel 2002b) und die Standesregeln der Charta-Institutionen bezüglich des Beschwerdeverfahrens überarbeitet.
Während der zweiten Überprüfungsrunde in den Jahren 2003 – 2007 mit dem Schlussbericht 2008 (Müller-Locher 2008) sind auf kantonaler Ebene Gesetze und Verordnungen zur Regelung der Psychotherapieausbildung beschlossen worden. Auf eidgenössischer Ebene zeichnete sich das die Psychotherapie regelnde Psychologieberufegesetz ab, das in der Folge die bundesweite Anerkennung von Psychotherapieweiterbildungsgängen voranbringen würde. Da die Charta an der Erarbeitung von Gesetzen und Verordnungen beteiligt war und ist, gehört es auch zu ihren politischen Pflichten im Rahmen eines umschriebenen Auftrags die Einhaltung dieser Gesetze und Verordnungen zu gewährleisten und die Entwicklung einer Bundesregelung zu antizipieren.
Die dritte Überprüfungsrunde der Charta-Weiterbildungsinstitutionen in den Jahren 2009 – 2013 musste sich an den sich abzeichnenden Qualitätsstandards des Bundes für die Psychotherapieweiterbildungsgänge messen, welche ab 2014 die Qualitätssicherung der Charta erheblich verändern und erweitern werden.
Somit sind folgende Veränderungen der Grundlagen und der Ziele der Qualitätsüberprüfung der Chartaweiterbildungsinstitutionen durch die Kommission für Qualitätssicherung (KQS) festzuhalten:
• Eine charta-interne Grundlage und ein selbstgesetztes Ziel der Überprüfung prägten die erste periodische Überprüfung.
• Eine charta-externe (kantonale) Grundlage und ein öffentlich-rechtlich gesetztes Ziel ergänzten die zweite periodische Überprüfung.
• Eine bevorstehende gesamtschweizerische Grundlage für die Psychotherapie-Weiterbildung und das Ziel einer eidgenössischen ordentlichen Akkreditierung der von der Charta angemeldeten Weiterbildungsgänge prägten den Kontext der dritten periodischen Überprüfung der Strukturqualität der Charta-Weiterbildungsinstitutionen.
Dieser Erweiterung von Grundlagen und Zielen der Qualitätsüberprüfung trug die Charta Rechnung. Das Reglement der KQS wurde entsprechend mehrmals angepasst. Die kantonale und nun auch eidgenössische Gewährleistungspflicht nicht nur von Strukturqualitätselementen, sondern auch von Prozess- und Ergebnisqualitätsdokumentationen der Psychotherapie-Weiterbildungsgänge führte 2007 zu einem ersten Entwurf eines umfassenden Qualitätskonzeptes der Charta als Rahmen für die einzelnen Weiterbildungsinstitutionen. Durch kontinuierliche Erprobung einzelner Elemente in der Charta-Gemeinschaft stiegen das Know-how und die Akzeptanz im Hinblick auf die bevorstehende Qualitätsüberprüfung (Akkreditierung) der Psychotherapie-Weiterbildungsgänge durch den Bund. Eine umfassende Überarbeitung der periodischen Qualitätsüberprüfung der Chartaweiterbildungsgänge und ihrer Träger durch die KQS wird das Resultat der fixierten Qualitätsstandards des Bundes für die Akkreditierung der Weiterbildungsgänge in Psychotherapie sein.
1.1.2 Prüfungsverfahren
An der Mitgliederversammlung im September 2006 wurde der Bericht zur zweiten Überprüfungsrunde der Weiterbildungsinstitutionen diskutiert, und die Ergebnisse der Diskussion und die vorgeschlagenen Massnahmen der KQS wurden an der Mitgliederversammlung im Januar 2007 beraten und, wo eine Mehrheitsfähigkeit erreicht wurde, auch umgesetzt. An der Mitgliederversammlung im September 2008 wurde die zweite Überprüfungsrunde intern evaluiert und schlüssige Veränderungen wurden in den bestehenden Überprüfungsfragebogen aufgenommen. An der Versammlung vom September 2009 wurde schliesslich eine Auswahl von Fragen für die dritte Überprüfungsrunde beschlossen.
1.1.3 Überprüfte Weiterbildungsinstitutionen(WBI)
Die eidgenössische Akkreditierung von Psychotherapie-Weiterbildungsgängen bringt auch begriffliche Präzisierungen mit sich. Akkreditiert werden ausschliesslich Weiterbildungsgänge (WBG) in Psychotherapie und keine Institutionen. Da jedoch jeder Weiterbildungsgang eine Trägerorganisation braucht, spricht das Psychologieberufegesetz von Weiterbildungsträgern entsprechender Weiterbildungsgänge. Die Charta überprüft in ihren periodischen Überprüfungsrunden ebenfalls ausschliesslich die anerkannten chartakonformen Psychotherapieweiterbildungsgänge. Mit ihnen sind jedoch die Weiterbildungsträger als Anbieter der Curricula mit der Bezeichnung Weiterbildungsinstitution Chartamitglieder.
In der Reihenfolge der Chartaanerkennung wurden folgende Institutionen bezüglich ihrer Weiterbildungsgänge überprüft:
PSZ: |
Psychoanalytisches Seminar Zürich |
CGJI: |
C.G.Jung-Institut |
Szondi/SGST: |
Stiftung Szondi-Institut/Schweizerische Gesellschaft für Schicksalanalytische Therapie |
SGIPA/AAI: |
Schweizerische Gesellschaft für Individualpsychologie/Alfred Adler Institut |
IfP: |
Institut für Psychoanalyse |
EAG/FPI: |
Europäische Akademie für psychosoziale Gesundheit / Fritz Perls Institut |
SGTA: |
Schweizerische Gesellschaft für Transaktionsanalyse |
ISIS: |
Institut für kunst- und ausdrucksorientierte Psychotherapie |
IGW: |
Institut für Integrative Gestalttherapie Würzburg |
DaS: |
Daseinsanalytisches Seminar |
IIBS: |
Internationales Institut für Biosynthese |
GFK: |
Ausbildungsinstitut für Klientenzentrierte Gesprächs- und Körpertherapie |
IKP: |
Institut für Körperzentrierte Psychotherapie |
SGBAT: |
Schweizerische Gesellschaft für Bioenergetische Analyse und Therapie |
IBP: |
Institut für Integrative Körperpsychotherapie |
EFAPO: |
Ecole Française d’Analyse Psycho-Organique (EFAPO) |
ILE: |
Institut für Logotherapie und Existenzanalyse |
GES: |
Gesellschaft Existenzanalyse Schweiz |
ISAP: |
Internationale Seminar in Analytischer Psychologie |
IPA: |
Institut für Prozessarbeit |
Austritte: Drei Weiterbildungsanbieter sind seit der letzten Überprüfungsrunde aus der Charta ausgetreten:
• die Schweizerische Gesellschaft für Gesprächspsychotherapie und personenzentrierte Beratung (SGGT),
• das Institut Internationale de Psychoanalyse et Psychothérapie Charles Baudouin (IIBP) und
• das Schweizerische Institut für körperorientierte Psychotherapie (SIKOP), welches noch von seinen Mentoren im Rahmen der ausserordentlichen Mitgliedschaft überprüft worden ist.
Neue Mitglieder: Fünf Weiterbildungsinstitutionen konnten auf Grund ihrer erreichten ordentlichen Mitgliedschaft in die 3. Überprüfungsrunde der KQS aufgenommen werden:
• L’ Ecole Française d’Analyse Psycho-Organique (EFAPO),
• das Institut für Logotherapie und Existenzanalyse (ILE),
• die Gesellschaft Existenzanalyse Schweiz (GES),
• das Internationale Seminar in Analytischer Psychologie (ISAP) und
• das Institut für Prozessarbeit (IPA), an welches die Weiterbildungstätigkeit der Forschungsgesellschaft für Prozessorientierte Psychologie (FG POP) delegiert worden ist.
Neuaufnahmen während der 3. Überprüfungsrunde:
• La Formation à la Psychothérapiepoïétique (L’ATELIER),
• das Berufsbegleitende Aufbaustudium Musikpsychotherapie (bam) mit dem neuen Namen Musikpsychotherapie (MPT),
• das Institut Ouvertures, Développement, Formation (ODeF) sowie
• das Istituto di Ricerche di Gruppo (IRG)
Diese Weiterbildungsinstitutionen wurden erst im Verlauf der Überprüfungsrunde ordentliche Mitglieder und wurden dadurch von den Mentor/innen auf die generelle Einhaltung der Chartanormen überprüft.
Weitere Mutationen: Der Psychodrama Verband Helvetia (PDH) hat seine eigene Weiterbildungsintention aufgegeben und gehört neu mit seiner Psychotherapeutensektion als Fachverband zur Charta.
Das Institut für Atem- und Körperpsychotherapie, Freiburg-Thalwil (IAKPT) steht als ausserordentliches Weiterbildungsmitglied noch unter Mentorenschaft.
Die Schweizerische Gesellschaft für Analytische Psychologie (SGAP), welche in der letzten Überprüfungsrunde noch als Weiterbildungsinstitution figurierte, wurde in der Runde mit den Berufs- und Fachverbänden überprüft.
Somit beinhaltet der Ergebnisbericht die Resultate von 24 Weiterbildungsträgern bezüglich ihrer chartaanerkannten Weiterbildungsgänge. Dies sind sechs mehr gegenüber der ersten und auch zweiten Runde.
1.2. Ergebnisse
1.2.1 Allgemeiner Eindruck
Die dritte Überprüfungsrunde der Weiterbildungsinstitutionen (WBI) hat erneut gezeigt, dass das anspruchsvolle Charta-Weiterbildungsniveau im allgemeinen gehalten und auch laufend weiterentwickelt wird.
• Die Institutionen sind in der Regel gut und fundiert dokumentiert, die meisten in ihrer grossen Unterschiedlichkeit auch gut organisiert.
• Die zeitgerechte Einreichung vollständiger Unterlagen machte teilweise Mühe.
• Die Gespräche mit den Institutsvertreter/innen waren offen und konstruktiv.
• Vereinzeltes Misstrauen, wie dies noch in der ersten Überprüfungsrunde festgestellt worden war, scheint sich weitgehend verflüchtigt zu haben.
• Die Aussensicht der Kommissionsdelegation auf die bestehenden Organisationstrukturen wurde vielmehr mit Interesse aufgenommen.
• Für die bevorstehende eidgenössische Akkreditierung und die entsprechende Investition in die eigene Organisiertheit hofft man auf die Unterstützung der Charta.
• Die Schlussprotokolle konnten in allen Fällen trotz ganz wenigen Differenzen konfliktfrei verabschiedet werden.
1.2.2 Detaillierte Auswertung
Im einzelnen sollen nun teilweise tabellarisch die aufgeworfenen Fragen über alle Institute dargestellt werden und anschliessend zu den verschiedenen Fragenkomplexen Schlussfolgerungen und Hypothesen formuliert werden.
A Statuten und Reglemente
Institution |
Läuft aktuell ein Weiterbildungsgang? |
Rechtsform der Institution? |
Ort der Verankerung der Chartamitgliedschaft |
Bestimmung der Zulassung zur Weiterbildung |
CGJI |
Ja |
Stiftung |
Regulativ |
Regulativ |
DaS |
Ja |
Verein |
Statuten |
Ausbildungsrichtlinien |
EAG/FPI* |
Ja |
GmbH |
Jahresprogramm |
Curriculum |
EFAPO* |
Ja |
Frz. GmbH |
||
GFK |
Ja |
Verein |
Ausbildungsprogramm |
Ausbildungsprogramm |
IBP |
Ja |
Verein |
Curriculum |
Reglement |
IfP |
Ja |
Stiftung |
Regulativ |
Regulativ |
GSE |
Ja |
Verein |
Statuten |
Ausbildungsrichtlinien |
IGW* |
Ja |
GmbH |
Curriculum |
Curriculum |
IIBS |
Ja |
Einf. Ges. in Stiftung |
Vereinbarung |
Vereinbarung |
IKP |
Ja |
GmbH |
Richtlinien |
Broschüre |
ILE |
Ja |
Verein |
Statuten |
Ausbildungsprogramm |
IPA |
Ja |
Verein |
Statuten |
Studienhandbuch |
IRG |
Ja |
Verein |
fehlt |
Ausbildungsreglement |
ISAP |
Ja |
Verein |
Regulativ |
Regulativ |
ISIS |
Ja |
Stiftung |
Ausbildungsreglement |
Ausbildungsreglement |
L’ATELIER |
Ja |
Einzelfirma |
Curriculum |
Curriculum |
MPT |
Ja |
Zürcher Hochschule |
Bezeichnete Partnerschaft |
Disposition zh Fachhochschulrat |
ODeF |
Ja |
GmbH |
Ausbildungsrichtlinien |
Ausbildungsrichtlinien |
PSZ |
Ja |
Verein |
Semesterprogramm |
Curriculum |
SGBAT |
Ja |
Verein |
Ausbildungsreglement |
Ausbildungsreglement |
SGIPA/AAI* |
Verein |
in Standesordnung |
Curriculum |
|
SGTA |
Ja |
Verein |
Statuten |
Reglement |
Szondi/SGST |
Ja |
Stiftung/Verein |
Studienreglement |
Studienreglement |
Tabelle 1
Aktueller WBG (1. Spalte): Wird von der Institution aktuell eine chartakonforme Weiterbildung geführt? Wenn nicht, wann hat die letzte Gruppe bzw. wann haben die letzten Studierenden ihre Weiterbildung abgeschlossen?
Gemäss Beschluss der Mitgliederversammlung nach der letzten Überprüfungsrunde erlischt die Chartamitgliedschaft, wenn während fünf Jahren keine Weiterbildung mehr zu Stande gekommen ist.
Die ausländischen Weiterbildungsinstitutionen* (EAG, EFAPO und IGW) führen in Deutschland resp. Frankreich zwar chartakonforme Psychotherapieweiterbildungen durch, sie müssen jedoch schon für die provisorische Akkreditierung durch den Bund eine selbstständige Weiterbildung mit Sitz in der Schweiz anbieten. Die EAG und das IGW haben diese Vorgabe zwischenzeitlich erfüllt.
Die Schweizerische Gesellschaft für Individualpsychologie* (SGIPA) führt nach der Schliessung des Adler-Instituts (AAI) die noch verbliebenen wenigen Studierenden zu deren Diplomierung.
Rechtsform (2. Spalte):Überwiegend zwei Rechtsformen: Vereine und Stiftungen. In Deutschland GmbH (EAG und IGW). Ausnahmen: IKP und ODeF sind ebenfalls GmbH.
Veränderungen gegenüber der zweiten Überprüfung: Das PSZ ist keine „Einfache Gesellschaft“ mehr, sondern ein Verein.
Statuarische Verankerung der Charta-Mitgliedschaft (3. Spalte):Bei Vereinen gehört die Charta-Mitgliedschaft in die Statuten. Vereine mit weiteren Bildungsangeboten scheuen dies offenbar. Das IRG muss die Chartamitgliedschaft noch festschreiben.
Zulassung resp. statuarische oder reglementarische Verankerung der geforderten Grundausbildung (4. Spalte):Diese liegt zwar bei allen Anbietern vor, teilweise aber wenig prominent. Der Verweis auf den Masterstudiengang UPP Krems, der als Lehrgang in psychotherapeutischer Psychologie für Nicht-Psychologen einen Zugang zu einer chartakonformen Weiterbildung in Psychotherapie sicherstellte, ist als chartaeigene Variante einer Grundausbildung lange nicht bei allen WBI vorgenommen worden.
Fazit und Hypothesen:
• Zahlreiche kleine Anbieter kämpfen um ihr Überleben.
• Mainstreammässige Kooperationen zwischen einzelnen WB-Anbietern bzw. auf einander abgestimmte Curriculaangebote könnten der Schrumpfung der Methodenvielfalt entgegenwirken.
• Die Rechtsform des Vereins betont die personale Unabhängigkeit der Institutionen, Stiftungen das Vermächtnis der Begründer.
• Eine Chartamitgliedschaft ist zwar für die Erlangung einer ordentlichen Akkreditierung keine Voraussetzung. Die angebotenen Dienste der Charta als verantwortliche Organisation zur Einreichung eines Akkreditierungsgesuches und die ausgewiesene Einhaltung der Qualitätsstandards der Charta könnten jedoch attraktiv sein und bleiben.
• Die Zulassungsbedingungen zur Weiterbildung müssen auch gemäss Qualitätsstandards des Bundes geregelt und publiziert werden.
B Weiterbildungscurriculum und Prüfungsreglement
Die verlangten Listen zur Pflichtlektüre weisen unterschiedlichen Umfang, methodische Tiefe und verfahrensübergreifende Breite auf. Teils liegen umfangreiche Bibliographien vor, teils wird die Literatur erst in den Seminaren empfohlen oder es werden persönliche Literaturlisten der Kandidaten von der Seminarleitung genehmigt.
Auch die Curricula weisen sehr unterschiedliche Ausgestaltungen auf. Das Spektrum reicht von übergeordneten Konzepten (z.B. PSZ) bis zu detaillierten Stoff- und Semesterprogrammen (z.B. IBP), von den zu erreichenden Zielen her gedachten Lehrangeboten (z.B. ISIS) bis zu der im Prinzip verlangten Theoriegliederung der Charta nach Metatheorie, Therapietheorie und Praxistheorie (z.B. MPT). Vereinzelte Korrekturen und Empfehlungen für übersichtlichere Gestaltung konnten gut vermittelt werden.
Spezielle Stoffangebote für die Weiterbildung von Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut/innen, die zu einer Zertifizierung oder einem Diplom in Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie führen, werden nur vom CGJI und PSZ angeboten. Die entsprechenden Curricula wurden von der Kommission für Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie der Charta (KKJP) auf die Einhaltung der Chartastandards überprüft und gutgeheissen. Das GFK, die MPT und das IRG haben Angebote für Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut/innen, ohne sie jedoch zu einem speziellen Abschluss ausgebaut zu haben.
An Auflagen für die Ausbildner/innen in Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie verlangt das CGJI einen Abschluss derselben im entsprechenden K-Programm des Instituts. Dem PSZ genügt ein Verweis auf eine entsprechende Praxistätigkeit dieser Ausbildner/innen.
Zur Frage der wissenschaftlichen Fundierung und Wirksamkeit der Methode bei Curricula für Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie beruft sich das CGJI auf die Wissenschaftskolloquien der Charta, an welchen sie auch ihr K-Programm begründet hatten. Das PSZ anderseits nennt Literatur und verweist auf getätigte Forschung.
Prüfungsreglement: Der Chartatext verlangt unter anderem als Kriterium für die Mitgliedschaft, dass die Weiterbildungsinstitutionen „die Absolventinnen und Absolventen ihrer Weiterbildung zu qualifizieren (haben), sowie deren Qualifikation beim Abschluss gemäss ihrem jeweiligen Curriculum zu überprüfen und zu bestätigen (haben).“ (C 1.1 c)
Alle WBI erfüllen diese Voraussetzung. Oft liegen eigentliche Prüfungsreglemente vor, oder es sind die entsprechenden Bedingungen im Curriculum enthalten. Das Spektrum der Qualifizierungsverfahren ist weit: Es reicht vom Standortgespräch und Abschlusskolloquium (PSZ) bis zum Prüfungshandbuch (SGTA) und zur Möglichkeit von rekursfähigen Entscheiden (IBP, MPT). Die ordentliche Akkreditierung der WBG durch den Bund wird diese Vielfalt, die im Rahmen der Charta gepflegt werden konnte, formal vereinheitlichen.
Fazit: Die Charta hat im übergeordneten Qualitätskonzept, das einen Rahmen für die institutionseigenen Qualitätskonzepte formuliert, den Standard Beurteilungssystem in der vom Bund geforderten Differenziertheit aufgenommen. Die Errichtung einer im Psychologieberufegesetz (PsyG) vorgeschriebenen unabhängigen und neutralen Beschwerdeinstanz für die Studierenden ist auf Charta-Ebene eingerichtet und beschlossen worden.
C Selbsterfahrung/Supervision
Gruppensupervision: Die Charta verlangt seit 2008 von den 250 Supervisionssitzungen nicht nur maximal 100 Sitzungen im Einzelsetting (à 50 Min.), sondern auch mindestens 100 Sitzungen im Gruppensetting (à 90 Min.). Die KQS fragte nach der institutionellen Umsetzung dieser Vorgabe. Mit Ausnahme des PSZ erfüllen alle WBI diese Anforderung. Sie haben sie entweder in ihre Curricula oder Diplomierungsbedingungen aufgenommen und verlangen den entsprechenden Nachweis vor dem Abschluss. Das PSZ stellt es seinen Studierenden frei, Gruppensupervisionen zu besuchen, will jedoch diese Chartavorgabe institutionell nicht umsetzen, sondern erwägt einen Antrag an der MV zur Streichung dieser Bestimmung im Chartatext.
Fazit: Mit den per 2014 in Kraft getretenen Qualitätsstandards des Bundes werden die quantitativen Vorgaben der Charta betreffend Selbsterfahrung und Supervision markant unterschritten. An der Mitgliederversammlung der Charta im Januar 2014 wurde es den Weiterbildungsträgern frei gestellt, den Umfang der Selbsterfahrung und der Supervision den Bundesvorgaben anzupassen. Damit sind auch die bisher gültigen Settings überholt.
D Weiterbildner/innen
Weiterbildner/innen: Der Chartastandard bezüglich der Lehrbeauftragten ist durchwegs erfüllt. Einzig das PSZ braucht wegen nicht deklarierbaren Abschlüssen früherer Semester die Toleranz der Charta.
Die Psychotherapeutenverordnung des Kantons Zürich von 2004 verlangte von den Charta, der Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP) und vom Schweizerischen Berufsverband Angewandter Psychologie (SBAP) die Gewährleistung, dass die Lehrtherapeut/innen und Supervisor/innen der einzelnen WBI dem kantonalen Standard entsprechen. Die KQS erhob darauf in einer separaten Umfrage die Qualifikation dieser Lehrbeauftragten. Die damals gesammelten Angaben machten es den meisten WBI leicht, ihre Listen zu aktualisieren.
Auch wurde chartaintern die Qualifikation der Lehrbeauftragten modifiziert. Psychotherapieabschlüsse von Lehrtherapeut/innen und Supervisor/innen nach den quantitativ tieferen Normen der FSP und der FMH werden durch die andern Bedingungen einer Chartaqualifizierung kompensiert.
Die Qualifizierung der Supervisor/innen und Selbsterfahrungstherapeut/innen gemäss PsyG ist gegenüber der Zürcher Verordnung von 2004 liberaler. Voraussetzung ist der Besitz eines eidgenössischen Weiterbildungstitels gemäss PsyG und eine fünfjährige Berufserfahrung. Das heisst, die ganz wenigen Lehrbeauftragten, die der Zürcher Verordnung damals nicht genügten, werden ab 2013 wieder als solche tätig werden können, wenn sie denn einen eidgenössischen Weiterbildungstitel gemäss PsyG erhalten.
E Wissenschaftliche Fundierung und Wirksamkeit
Kompatibilität bzw. Integralität von verschiedenen vermittelten Methoden: Keine einzige WBI gibt an, verschiedene Methoden zu vermitteln. Diese Ausrichtung der Weiterbildungsinstitutionen auf je eine einzige Methode zeigt, dass die Chartainstitutionen an den traditionellen Schulenkonzepten mit ihren unterschiedlichen Verständnissen von Erkenntnistheorie, den unterschiedlichen Menschenbildern, sowie Leidens- und Therapieauffassungen für die Psychotherapieweiterbildung festhalten und nicht eklektisch unterrichten.
F Organisation der WBI
Institution |
Studierende 1. Runde |
Studierende 2. Runde |
Studierende 3.Runde |
CGJI |
270 insgesamt |
42(CH) |
90 insgesamt |
DaS |
20 |
18 |
13 |
EAG/FPI |
unklar |
unklar |
3 (CH) |
EFAPO |
- |
Nicht erhoben |
140 |
GFK |
16 |
33 |
8 |
IBP |
- |
31 |
42 |
IfP |
8 |
2 |
4 |
GSE |
- |
Nicht erhoben |
3 |
IGW |
39 |
28 |
41 |
IIBS |
23 |
19 |
16 |
IKP |
Ca. 20 |
6 |
7 |
ILE |
- |
Nicht erhoben |
10 |
IPA |
- |
Nicht erhoben |
4 |
IRG |
- |
- |
11 nach FSP, 4 nach ASP |
ISAP |
- |
- |
20 |
ISIS |
16 |
8 |
8 |
L’ATELIER |
- |
- |
5 |
MPT |
- |
- |
6 |
ODeF |
- |
- |
4 |
PSZ |
50 |
36 |
30 |
SGBAT |
13 |
16 |
6 |
SGIPA/AAI |
50 |
44 |
3 |
SGTA |
26 |
31 |
21 |
Szondi/SGST |
10 |
6 |
4 |
Tabelle 2: Anzahl Weiterbildungskandidat/innen (Psychotherapiestudierende nach Chartastandard)
Die Anzahl der Weiterbildungskandidaten wurde in allen drei Überprüfungsrunden erhoben. Ob die Angaben sich wirklich ausschliesslich auf die Studierenden der Psychotherapie, welche sich in der Schweiz niederlassen wollen, beziehen, darf bei der einen oder andern Angabe (insbesondere bei den hohen Zahlen des CGJI und des SGIPA/AAI) in Frage gestellt werden. Schlüssig bleibt, dass mit Ausnahme des IBP und des IGW, welche eine aufsteigende Nachfrage verzeichnen, die meisten andern WBG einen deutlichen Nachfragerückgang registrieren mussten. Bei den neueren WBI kann noch keine Tendenz abgeleitet werden. Wenn wir die hohen Zahlen des CGJI und der SGIPA wegen deren angemerkten Erhebungsunklarheit beiseite lassen, zeigt sich immer noch, dass der Durchschnitt an Studierenden pro WGI sich von gut 20 auf ca. 12 verringert hat. Insbesondere die WBI mit weniger als 10 Studierenden werden in den nächsten Jahren um die Existenz ihrer Psychotherapieweiterbildung bangen müssen.
Fazit: Der multidisziplinäre Zugang zur Psychotherapieweiterbildung, das eine Anliegen der Charta, wurde im PsyG nicht aufgenommen. Der Staat hat die Türe eng gemacht. Die Bewahrung der Vielfalt an Psychotherapiemethoden, das andere prominente Anliegen der Charta, wird durch den Markt in Frage gestellt werden.
Abgrenzung unterschiedlicher Abschlüsse: Einige WBI, welche unterschiedliche Aus- und Weiterbildungsangebote führen, trennen nicht alle Lehrangebote voneinander. Dies wird von der Charta auch nicht verlangt, denn das gemeinsame Lernen von Studierenden mit unterschiedlichen Vorbildungen kann auch eine Bereicherung sein. Die Zertifikate müssen allerdings klar festhalten, welche Abschlüsse eine chartakonforme Psychotherapieweiterbildung bezeugen und welche nicht. Dieser Unterscheidung kommen alle erwähnten WBI nach.
Interessenvertretung der Studierenden: Die Aufnahme dieser Frage in den Fragebogen zur Strukturqualität geht zurück auf die Evaluierung der zweiten Überprüfungsrunde. Bei der Charta fehlt die Vorgabe einer institutionalisierten Interessenvertretung der Studierenden im WBG. Die Qualitätsstandards des Bundes für die ordentliche Akkreditierung der WBG verlangen jedoch, dass die Perspektiven der Weiterzubildenden im Qualitätssicherungssystem einbezogen werden müssen. Dazu werden auch systematische Befragungen der Weiterzubildenden gehören.
Die KQS hat diese Frage vorausschauend in den Fragebogen aufgenommen, um abzuklären, was die WBI in dieser Hinsicht bereits eingerichtet haben.
Institution |
Institutionalisierte Interessenvertretung der Studierenden |
CGJI |
Studentenvertretung beim Curatorium und bei der Programmkommission 1x pro Semester, sowie Treffen des Curatoriums mit allen Studierenden |
DaS |
2 Kandidaten an der Jahresversammlung. An der Semesterabschlusssitzung wird nach den Interessen der Kandidat/innen gefragt. |
EAG/FPI |
Jede Ausbildungsgruppe delegiert einen Sprecher in die Gruppensprecherversammlung. Jährliches Treffen mit der Vollversammlung der EAG |
EFAPO |
Chaquegroupe a unadministrateurquireprésentesongroupe de formation. |
GFK |
Regelmässige Feedbackrunden und schriftliche Evaluation der Seminare und der ganzen Ausbildung. Zusätzlich Zugang zur Ethikkommission |
IBP |
Vertretung der Kandidaten im Vorstand, Evaluation der Lehrgänge mit Diskussion mit Q-Teamleitung mit Rückmeldung der Massnahmen |
IfP |
Informeller Austausch und jährlich schriftliche Evaluation der Seminare, plus jährliche Standortgespräche der Kandidaten mit Leitung |
GSE |
Direktes Angehen des Vorstandes oder der Generalversammlung |
IGW |
Je Gruppe ein Koordinator. Direkte Verbindung zu Organisation / Sekretariat. Jährliches Koordinatorentreffen. |
IIBS |
Durch Peergruppenorganisation und Peergruppenprotokolle plus Individualfeedback innerhalb der Seminare |
IKP |
Interessengemeinschaft IG IKP und Feedbacks i.S. interner Evaluation |
ILE |
Durch Rating Fragebogen der Kandidat/innen und zweijährliche Ratingkonferenz |
IPA |
Die Studierenden wählen ein eigenes Studienkomitee. 2 Treffen pro Jahr mit den Studierenden, auch zur Interessensvertretung, plus tel. Hotline |
IRG |
Durch Verband PsicologiaGenerativa= Plattform für Berufsinteressen |
ISAP |
2 Vertreter in Programmkommission und an Sitzungen der Seminarleitung. Pro Semester ein Treffen der Leitung mit Studierenden |
ISIS |
Als Stiftung keine offizielle Interessensvertretung der Studierenden, aber durch Seminarevaluation etabliert |
L’ATELIER |
Durch direkten Kontakt mit Leitung |
MPT |
Via Studentenvertreter an Studienleitung, durch Vollversammlung, pers. Studienbegleitung, Individualfeedback und interne Evaluation |
ODeF |
Durch Evaluation der Ausbildung und jährliches Gespräch mit Leitung |
PSZ |
Peergruppentreffen und Forum, das Vorstösse an Teilnehmerversammlung und Seminarleitung bringen kann. |
SGBAT |
Durch Evaluation und Antragsrecht an Weiterbildungsausschuss und Anträge an GV |
SGIPA/AAI |
Erübrigt sich, da WB beendet. |
SGTA |
Die Studierenden sind ausserordentliche Mitglieder der Psychotherapiegruppe der SGTA |
Szondi/SGST |
Durch einen Sprecher oder in Sessionen |
Tabelle 3
Anmerkung: Eine institutionalisierte Interessenswahrnehmung von Weiterzubildenden ist von Formen der internen Evaluation und auch von Individualfeedbacks streng zu unterscheiden.
G Ethik
Die Frage nach einem Exemplar eines Weiterbildungsvertrages wurde von fast allen WBI zufriedenstellend erfüllt. Gelegentlich konnte empfohlen werden, der Einfachheit halber die Einbindung eines/r Studierenden in die ethischen Richtlinien schon in den Weiterbildungsvertrag aufzunehmen.
Die Frage nach der Abgrenzung der Weiterbildnerfunktion für Selbsterfahrung von derjenigen der Qualifizierung stützt sich auf die Charta Standesregeln Art. 8: „Die Ausbildnerfunktionen für Selbsterfahrung und Qualifizierung sind untereinander sowie gegenüber wirtschaftlichen Überlegungen sorgfältig abzugrenzen.“ Diese Bestimmung steht in einem Spannungsverhältnis zwischen einer Eignungsabklärung der Studierenden und der Schweigepflicht ihrer Selbsterfahrungstherapeut/innen. Das eine sorgfältig tun (Eignungsabklärung) und das andere bewahren (Schweigepflicht), bedeutet, wie das IBP vorschlägt, dass ein weiterer Reflexionsschritt bezüglich Eignungsklärung in die Weiterbildung eingebaut wird, ohne die Schweigepflicht zu tangieren. In jedem Fall jedoch muss diese Trennung der Rollen dokumentiert sein. Eine bloss praktizierte Ausstandsregelung reicht nicht. Die detaillierten Befunde sind in Tabelle 4 in der Spalte Rollenunterscheidung aufgeführt.
Die Frage nach der Organisation der eigenen Standeskommission und die Frage nach der Gewährleistung, dass alle psychotherapeutisch tätigen Angehörigen der eigenen WBI einer sanktionsbefugten Standeskommission unterstellt sind, zeigen, dass in diesem Bereich Handlungsbedarf besteht. Zwar wurde nach der zweiten Überprüfungsrunde verlangt, dass mindestens alle Lehrtherapeut/innen und Supervisor/innen durch eine Mitgliedschaft in einem Berufsverband (ASP, FMH, FSP, SBAP) einer sanktionsbefugten Standeskommission unterstellt sind und durch ihren Lehrvertrag mit der WBI in die ethischen Richtlinien eingebunden werden. Aber diese Rückversicherung fehlt überall dort, wo Institutsangehörige bzw. Verbandsangehörige keine Berufsverbandsmitglieder sind. Unklar bleibt meist auch die Unterstellung der Studierenden als Therapeut/innen in Weiterbildung unter eine sanktionsbefugte Standeskommission. Ferner fehlen entweder aus Prinzip oder wegen Ressourcenmangel (personell, fachlich, finanziell) eigene Standeskommissionen, und es werden bloss Ombudsstellen angeboten. Mit der bevorstehenden Fusion von ASP und Charta könnte dieser schon lange bestehende Mangel behoben werden, indem alle Charta-WBI der Standeskommission des ASP unterstellt würden. Andernfalls müsste Art. 10 der Charta Standesregeln geändert werden. Heisst dieser doch: „Um die gesetzlichen und statutarischen Voraussetzungen der Selbstregulierung zu erfüllen, hat die Charta in ihrem Geltungsbereich die Einhaltung der Standesregeln zu gewährleisten. Zu diesem Zweck verpflichtet die Charta die Charta-Institutionen, das Verhalten ihrer Mitglieder (Psychotherapeut/innen, Ausbildner/innen und Kandidat/innen) der Beurteilung durch eine Standeskommission zu unterstellen“. Und in Art.11: „Jede Charta-Institution regelt a) ... b) .... c) die Sanktionen bei Verletzungen der Standesregeln ...“
Institution |
Rollenunterscheidung |
Standeskommission |
Unterstellung unter Stako |
CGJI |
dokumentiert |
nur Ombudsstelle |
Kandidat/innen praktizieren unter Verantwortung der Supervisor/innen |
DaS |
praktiziert, aber nicht dokumentiert |
nur Schlichtung |
nicht gegeben |
EAG/FPI |
dokumentiert |
öffentl. rechtlich eingebunden |
geregelt |
EFAPO |
in Ethikrichtlinien festgehalten |
nur vermittelnd |
unklar |
GFK |
Dokumentierung geplant |
erfüllt |
erfüllt |
IBP |
geplant |
keine eigene Stako |
erfüllt |
IfP |
nicht hinreichend abgegrenzt |
erfüllt |
ohne Kandidat/innen |
GES |
dokumentiert |
geplant |
geplant |
IGW |
Differenzierung nicht dokumentiert |
erfüllt |
erfüllt mit Verbesserungsbedarf |
IIBS |
dokumentiert |
keine Sanktionsbefugnis |
erfüllt?? |
IKP |
praktiziert, aber nicht dokumentiert |
erfüllt |
erfüllt |
ILE |
nicht dokumentiert |
keine Sanktionsbefugnis |
nicht erfüllt |
IPA |
dokumentiert |
keine Sanktionsbefugnis |
nicht erfüllt |
IRG |
nicht dokumentiert |
Ansprechstelle ohne Befugnis |
nicht erfüllt |
ISAP |
dokumentiert |
erfüllt |
erfüllt |
ISIS |
Dokumentation geplant |
nicht gegeben |
nicht erfüllt |
L’ATELIER |
dokumentiert |
erfüllt?? |
geplant |
MPT |
dokumentiert |
erfüllt |
erfüllt |
ODeF |
nicht dokumentiert |
an PDH gebunden |
nicht erfüllt |
PSZ |
dokumentiert |
Ombudsstelle |
nicht erfüllt |
SGBAT |
dokumentiert, in Trainingsworkshops jedoch unabgegrenzt |
erfüllt |
erfüllt |
SGIPA/AAI |
obsolet |
erfüllt |
erfüllt? |
SGTA |
Dokumentation geplant |
erfüllt |
erfüllt |
Szondi/SGST |
dokumentiert |
an ASP gebunden |
erfüllt |
Tabelle 4
1.3. Zusammenfassung und Schlussfolgerungen
• Die dritte Überprüfungsrunde der Charta-Weiterbildungs-Institutionen – mittlerweile 24 – hat sich einerseits nach der Einhaltung der wichtigsten Standardnormen erkundigt: Zulassung zur Weiterbildung, Curriculumsansprüche, Lehrpersonenqualifikation und Standesregelung. Mit Ausnahme der Standesregelung werden diese Standards in den WBI meistens sehr gut erfüllt.
• Anderseits wurde nach eingeführten Neuerungen im Chartatext und in Reglementen gefragt: Belange für die Weiterbildung für Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie, Gruppensupervision, Weiterbildungsvertrag. Auch diese neuen Normen der Charta wurden meist gut in die eigenen Weiterbildungsgänge eingebaut.
• Eine vertiefte Diskussion mit allfällig nachfolgenden Massnahmen sieht die KQS
a) bei den Vorgaben zur klaren Rollenentflechtung zwischen Lehrtherapeut/innen und Qualifizierungsfunktionen,
b) bei der Interessensvertretung der Studierenden im WBG und
c) beim Anspruch, dass alle psychotherapeutisch Tätigen eines WBG bei Verletzungen der Charta-Standesregeln der Beurteilung einer sanktionsbefugten Standeskommission unterstellt sind.
• Die grösste Herausforderung wartet auf die Charta und ihre WBI allerdings bei der Übernahme und Implementierung der Qualitätsstandards des PsyG für die ordentliche Akkreditierung. Diese betreffen nicht nur die Strukturen eines WBG, sondern auch deren Prozesse und Ergebnisse.
An Strukturen ist bereits eine Beschwerdeinstanz für die Studierenden etabliert, die in der KQS angesiedelt ist. Die Qualitätsstandards des PsyG betreffend Prozess- und Ergebnisqualität der WBG sind in das mittlerweile gutgeheissene Rahmenkonzept der Charta zur Qualitätssicherung eingebaut. Mit angebotenen Kolloquiumsdiskussionen kann die Implementierung dieser Standards in die je eigenen Qualitätskonzepte der Weiterbildungsgänge unter Wahrung der Autonomie der Weiterbildungsinstitutionen vorangebracht werden.
• Die Charta bzw. die ASP bieten ihren Weiterbildungsinstitutionen an, als verantwortliche Organisation die Gesuche zur ordentlichen Akkreditierung einzureichen.
2. Überprüfung der Fachverbände und des Berufsverbands ASP
2.1. Einleitung
Nach dem Schlussbericht zur dritten Überprüfungsrunde der Charta-Weiterbildungsinstitutionen, der an der Mitgliederversammlung vom September 2012 diskutiert worden ist, startete die Kommission für Qualitätssicherung die Überprüfung der Fach- und Berufsverbände auf deren Einhaltung der Chartanormen. Überprüft wurden folgende Verbände:
Als Fachverbände:
• SGST, Schweiz. Gesellschaft für Schicksalsanalytische Therapie
• SGAP/SSPA, Schweizerische Gesellschaft für Analytische Psychologie
(Die Schweizerische Gesellschaft für Schicksalsanalytische Therapie (SGST) und der Schweizerische Gesellschaft für Analytische Psychologie (SGAP) sind in der letzten Überprüfungsrunde wegen ihres Einbezugs in die Weiterbildung am Szondi-Institut bzw. am C.G.Jung-Institut noch als Weiterbildungsmitglied der Charta und noch nicht als Fachverband der Charta zum Zug gekommen.)
• SVG, Schweizer Verein für Gestalttherapie und Integrative Therapie und
Als Berufsverband:
• ASP, Assoziation der Schweizer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die noch als Mitglied der Charta bis Ende 2013 figurierte.
Austritte:
Berufsverbände:
• Bündner Vereinigung für Psychotherapie (BVP)
• Vereinigung Ostschweizer Psychotherapeut(inn)en (VOPT)
• Verband der Psychotherapeuten beider Basel (VPB)
Fachverband:
• Schweizerische Gesellschaft der Psychotherapeut(inn)en für Kinder und Jugendliche (SPK)
Neue Mitglieder:
• Neu wurde die Sektion Psychotherapie des Interessen-Verbands der Psychodramatiker/innen (PDH) als eigener Fachverband überprüft.
• Neu in die Überprüfung aufgenommen wurde auch das Fortbildungsinstitut SIPT (Schweizer Institut für Psychotraumatologie). Als assoziiertes Mitglied der Charta bietet es eine chartakonforme Zusatzqualifikation als psychotraumatologische/r Psychotherapeut/in an.
2.2. Ergebnisse im Detail
A Statuten und Reglemente
Rechtsform: Alle Verbände haben die Rechtsform von Vereinen.
Die Psychotherapiesektion des PDH ist eine Sektion des Vereins PDH. Das SIPT ist rechtlich eine Zweigstelle des Deutschen Instituts für Psychotraumatologie, welches wiederum ein gemeinnütziger Verein ist.
Statuarische Verankerung der Chartamitgliedschaft: Nicht bei allen Verbänden redaktionell hinreichend deutlich gemacht. Die ASP ist ab 2014 nicht mehr Chartamitglied. Die Charta anderseits wieder ein in die ASP integriertes Organ.
Statuarische oder reglementarische Verankerung der geforderten Grundausbildung der geforderten (chartakonformen) Weiterbildung: Teils muss diese Anforderung redaktionell noch nachgebessert werden, teils müssen die unterschiedlichen Weiterbildungsstandards der Verbandsmitglieder in den veröffentlichten Verzeichnissen (besser) kenntlich gemacht werden. Die ASP hat die seinerzeitige Öffnung der Standards für eine Verbandsmitgliedschaft sistiert und ist zum Nachweis einer chartakonformen bzw. einer eidgenössisch anerkannten Weiterbildung für eine Aufnahme zurückgekehrt.
D Weiterbildner/innen
Graduierungsverfahren für Lehrtherapeut/innen und Supervisor/innen eines Weiterbildungsganges: Die SGST und die SGAP besitzen eine Graduierungskompetenz für Weiterbildner/innen des Szondi Instituts bzw. der SGAP selbst. Letztere ist aber gehalten, ein entsprechendes Reglement zu schaffen. Die andern Verbände graduieren Weiterbildner/innen nicht selbst.
Liste der Weiterbildner/innen: Die Verzeichnisse entsprechen den Listen des Szondi-Instituts, des C.G. Jung-Instituts und des Internationalen Seminars für Analytische Psychologie (ISAP).
F Organisation des Verbandes
Vertretung Chartakolloquien und Mitgliederversammlung: Erfreulicherweise können für diese Aufgabe von allen Verbänden Delegierte abgeordnet werden.
Anzahl der Verbandsmitglieder und Entwicklung der Mitgliederstruktur: Zwei Fachverbände beklagen rückläufige Mitgliederzahlen. Altersbedingte Austritte würden nicht durch Neueintritte wettgemacht. Ein Fachverband verzeichnet leicht steigende Tendenz, Angaben eines andern blieben unklar, und die ASP meldet ein Wachsen der Mitgliederzahl.
G Ethik
Aktuelle ethische Richtlinien: Alle Verbände verfügen über ethische Richtlinien. Einzig die Psychotherapiesektion des PDH muss ihre ethischen Richtlinien noch an die übergeordnete Geltung der Standesordnung der Charta-Institutionen zurückbinden.
Organisation der Standesordnung, Verbandsmitglieder ohne Mitgliedschaft in einem Berufsverband und deren Unterstellung unter eine sanktionsbefugte Standeskommission: Mit der Einbindung der Chartamitglieder in die ASP ist es auch den Fachverbänden möglich, sich explizit an die Standeskommission (heute Ethikkommission) der ASP anzubinden. Somit wird eine seit langem bestehen Lücke geschlossen werden können, indem alle psychotherapeutisch tätigen Mitglieder auch kleiner Fachverbände wie Weiterbildungsinstitutionen einer sanktionsbefugten Standes- bzw. Ethikkommission unterstellt werden. Die SGAP und das SIPT verfügen jedoch über eine eigene funktionsfähige Standeskommission resp. eine Anbindung an die Deutsche Mutterinstitution mit entsprechender Standesregelung.
H Ergänzungen
Kennzeichnung der psychotherapeutischen Weiterbildung in den Mitgliederverzeichnissen: SVG und PDH stehen noch in der Pflicht, diese Kennzeichnung in ihren Verzeichnissen nachzureichen. SGST und SGAP führen solche Kennzeichnungen, die jedoch öffentlich nicht verstehbar sind. Die ASP nimmt seit der Inkraftsetzung des PsyG nur noch eidgenössisch anerkannte Mitglieder auf und will in ihren Diplomen den jeweiligen Weiterbildungsgang im Detail skizzieren. Diese Angaben sollen jedoch öffentlich nicht einsehbar sein.
2.3. Schlussfolgerungen aus der Überprüfung der Fachverbände, der ASP und des SIPT
Die dritte Überprüfungsrunde der Fach- und Berufsverbände (in der Folge Verbände genannt) hat verdeutlicht, was schon im Schlussbericht von 2008 vermutet wurde,
• dass das Psychotherapieverständnis der Charta (multidisziplinärer Zugang zur Weiterbildung bis 1.4.2013, Integralität, Interdisziplinarität und die Standards von Selbsterfahrung und Supervision) vorwiegend in den regionalen Berufsverbänden nicht mehr mehrheitsfähig geworden ist,
• dass die Chartamitgliedschaft für Fachverbände von Psychotherapierichtungen, die in der Charta vertreten sind, zwar nach wie vor beibehalten wird; dass Fachverbände ohne Anbindung der vermittelten Methode an die Charta jedoch offenbar keinen Nutzen in einer Chartazugehörigkeit sehen,
• und dass der einzig verbliebene Berufsverband ASP sein einstiges ambivalentes Verhältnis zum Psychotherapieweiterbildungsverständnis der Charta korrigiert hat.
• Das Spannungsfeld bei den Chartamitgliedern zwischen ihrer Weiterbildungspolitik und ihrer Berufspolitik polarisiert die Weiterbildungsinstitutionen und die Fach- und Berufsverbände weiterhin.
• Das Vorgehen bei der Überprüfung hat sich gegenüber den ersten beiden Runden im Wesentlichen nicht verändert und scheint sich nach wie vor zu bewähren. Prüfung der eingereichten Unterlagen, Gespräch mit den Verbandsvertreter/innen über offene Punkte, nach Möglichkeit in den Räumen des Verbandes, wenn es diese denn gibt, Einblick in Organisation und Stil, Verfassen eines gemeinsam unterzeichneten Schlussprotokolls: all diese Schritte führten in kooperativer Weise zu einer Qualitätsdiskussion und tendenziellen Qualitätsentwicklung. Wirklich zu sichern sind jedoch wohl nur quantitative Standards. Insofern ist diese Form von Qualitätssicherung im Wesentlichen Sicherung einer Strukturqualität.
• Die Einhaltung des Chartalabels fordert die Fach- und Berufsverbände heraus. Zwar werden wichtige Eckwerte des Labels (Weiterbildungsstandard der Verbandsmitglieder, Ethikrichtlinien, Standesregelung, Kennzeichnungspflicht) im grossen Ganzen gut eingehalten. Eine Erosion der Mitgliederzahl in den Chartaverbänden (Überalterung), resp. eine Orientierung an Weiterbildungsnormen anderer Dachverbände bringt die Chartagliedverbände unter Druck.
• Schliesslich scheint die langjährige Lücke bezüglich der Unterstellung aller psychotherapeutisch Tätigen unter eine sanktionsbefugte Standeskommission bald geschlossen werden zu können.
Dank
Den Mitgliedern der Kommission für Qualitätssicherung, welche die umfangreiche Arbeit der dritten Überprüfungsrunde mit mir geleistet haben, sei ein herzlicher Dank ausgesprochen: Heinz Meier, Irène Muser, Fred Seiler und Anna-Leta Schucany.
Autor
Peter Müller-Locher. Dr. phil. und Master of Science in Organizational Development, ist niedergelassener Psychotherapeut, Supervisor und Organisationsentwickler. Er arbeitet seit 38 Jahren als Analytiker. 11 Jahre war er Vorstandsmitglied der Schweizerischen Gesellschaft für Daseinsanalyse und Mitglied der Ausbildungskommission, 5 Jahre davon Präsident. Er ist Mitglied des Seminars für Gruppenanalyse Zürich. Seit 13 Jahren ist er Mitglied in der heutigen Kommission für Qualitätssicherung der Schweizer Charta für Psychotherapie und seit 12 Jahren deren Vorsitzender.
Korrespondenz
Mythenstrasse 82, 8810 Horgen, Schweiz.
E-Mail: peter.mueller-locher@bluewin.ch
Literatur
Buchmann, R., Schlegel, M. (2002). Die Entstehung der „Deklaration der Schweizer Charta für Psychotherapie zu Begriff und Anforderungen an die Wissenschaftlichkeit der Psychotherapieverfahren“ Psychotherapie-Forum 4/2002 S. 223-227
Müller-Locher, P. (2008). Qualitätssicherung in der Psychotherapieweiterbildung: Ergebnisse der periodischen Überprüfung der Mitglieder der Schweizer Charta für Psychotherapie. Psychotherapie-Forum 2008 S.39 – 46
Schlegel, M. Hrsg. (2002a). „Die Wissenschaftskolloquien der Schweizer Charta für Psychotherapie“, Psychotherapie-Forum 2/2002
Schlegel, M. Hrsg. (2002b). Deklaration der Schweizer Charta für Psychotherapie zu Begriff und Anforderungen an die Wissenschaftlichkeit der Psychotherapieverfahren. Psychotherapie-Forum 4/2002 S.228 - 230
Schulthess, P. (2002). Qualitätssicherung in der Psychotherapieweiterbildung. Ergebnisse der periodischen Überprüfung der Mitglieder der Schweizer Charta für Psychotherapie. Psychotherapie-Forum 3/2002. S. 165 – 173